Die Rechtliche Betreuung oder auch gesetzliche Betreuung sind ein im BGB geregeltes Instrument, bei dem eine Person (Betreuer/-in) für eine andere Person (Betreute/-r) vom Gericht für festgelegte, sogenannte Aufgabenbereiche eingesetzt wird.
Unterstützung erfährt der bzw. die Betreute dann in diesen Aufgabenbereichen durch den Betreuer oder die Betreuerin.
Aufgabenbereiche können z. B. für folgende Bereiche im Leben einer Person eingerichtet werden;
Dies ist keine vollumfängliche Aufzählung. Künftig sollen die Aufgabenbereiche auch noch spezifischer vom Gericht definiert werden, sodass Aufträge an den Betreuer bzw. die Betreuerin genauer formuliert sein können.
Im Regelfall wird eine Betreuung nur mit Zustimmung der Person eingerichtet. In Ausnahmefällen erfolgt dies auch gegen den erkennbaren Willen der Person, sofern diese nicht in der Lage ist, ihre objektive Situation selbst zu erkennen. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person im Koma liegt oder aufgrund einer starken demenziellen Entwicklung stark eingeschränkt ist.
Nach dem seit 1992 geltenden Betreuungsrecht dürfen Betreuer nur für Aufgabenbereiche bestellt werden, für die eine Betreuung tatsächlich notwendig ist.
Eine erneute, grundlegende Änderung des Betreuungsrechts trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Das Betreuungsrecht erfährt erneut eine grundlegende Reformation.
Im Fokus stehen die Selbstbestimmung und die größtmögliche Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen. Betreute sind bereits seit der Reform in 1992 nicht mehr entmündigt. Nun soll Ihre Selbstbestimmung noch einmal mehr gesteigert werden. Betreute dürfen und sollen möglichst all die Sachen regeln und selbst übernehmen, wozu sie in der Lage sind. Ihre Wünsche und Ziele sind maßgebend. Dies heißt, dass der Betreuer oder die Betreuerin den Betreuten oder die Betreute im Sinne von „Empowerment“ unterstützt. Laut Wikipedia (Abruf 08.12.2022) versteht man darunter Strategien und Maßnahmen, die den Grad an Autonomie und Selbstbestimmung im Leben von Menschen oder Gemeinschaften erhöhen sollen und es ihnen ermöglichen, ihre Interessen eigenmächtig, selbstverantwortlich und selbstbestimmt zu vertreten.
Kann eine betreute Person, aus welchen Gründen auch immer, selbst nicht handeln, so übernimmt der Betreuer oder die Betreuerin in den jeweiligen Aufgabenbereichen die Handlungen. Ist zum Beispiel eine ältere Dame im Seniorenheim nicht mehr in der Lage, ihr Bankkonto zu verwalten und Rechnungen zu begleichen, übernimmt diese Aufgabe der Betreuer.
Wunsch und Wille einer betreuten Person sind bei allen Handlungen zu berücksichtigen, falls dies nicht mehr besprochen werden kann, ist der mutmaßliche Wunsch und Wille zu berücksichtigen und Entscheidungen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung zu treffen. Die Tätigkeit eines Betreuers bzw. einer Betreuerin ist mit einer hohen Verantwortung verbunden und Entscheidungen müssen gut abgewogen werden.
Bei folgenden Krankheiten oder Beeinträchtigungen kann zum Beispiel eine Betreuung eingerichtet werden:
Auch diese Aufzählung ist nur beispielhaft.
Nach dem Betreuungsrecht obliegt es dem Richter oder der Richterin, entsprechend der Lebenssituation und den Bedürfnissen der künftig zu betreuenden Person, die Aufgabenbereiche festzulegen, für die der Betreuer oder die Betreuerin eingesetzt wird.
Mögliche Aufgabenbereiche wurden bereits weiter oben angerissen, es können zum Beispiel sein:
Diese Ausführungen sollen ebenfalls nur Beispiele geben, was in einer Betreuung geregelt werden kann.
Wenn Sie Fragen haben, ob eine Betreuung eingerichtet werden kann, was dies bedeutet oder wenn Sie eine Betreuung für eine andere Person anregen wollen, dann sollten Sie sich an die Betreuungsstelle Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises wenden.
Unter den nachfolgenden Links finden Betroffene, deren Angehörige, aber auch Mitarbeitende von Einrichtungen, Pflegeheimen, Arztpraxen und Ärzte wertvolle Hinweise und Informationen zum Thema rechtliche Betreuung: